Teilnahmebedingungen Frühlingsmarkt 2027 (Bestandteil der Teilnahmebestätigung)
1. Der Frühlingsmarkt wird veranstaltet von der Universitätsstadt Tübingen in Kooperation mit dem Handels- und Gewerbeverein Tübingen sowie organisatorisch unterstützt von der Tübingen Erleben GmbH.
2. Die Vergabe der Standplätze richtet sich allein nach den einschlägigen Bestimmungen und dem Gestaltungs- und Auswahlermessen des Veranstalters. Die Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Die Zulassung zur Teilnahme erfolgt durch eine schriftliche Zusage. Die erteilte Zusage ist nicht auf Dritte übertrag- bar. Sie gilt ausschließlich für den zugelassenen Standbetreiber und die zugelassenen Produkte. Die Teilnahmebedingungen sind Bestandteil der schriftlichen Zulassung. Mit der schriftlichen Bewerbung anerkennt der Standbetreiber die Teilnahmebedingungen.
3. Die Veranstaltungsdauer ist Sonntags von 11 bis 18 Uhr. Die Verkaufszeiten sind für alle Standbetreiber verbindlich, d. h. die Stände dürfen nicht vor dem jeweiligen Verkaufsende abgebaut werden.
4. Standgebühren:
Kategorie 1: Gastro Sofortverzehr, Essen und Getränke 18,00 €/lfm
zzgl. Müllgebühr 10,00 €, Strompauschale 10,00 €
Kategorie 2: Verpackte Lebensmittel, kein Sofortverzehr 13,00 €/lfm
zzgl. Müllgebühr 7,00 €, Strompauschale 3,50 €
Kategorie 3: Non-Food Artikel/Allgemeine Waren 10,00 €/lfm
zzgl. Müllgebühr 4,00 €, Strompauschale 3,50 €
Laufende Meter sind Frontmeter: Wer seitlich Platz zum Verkauf wünscht, muss dies bei der Längenangabe dazurechnen!
Für Standplätze auf dem Marktplatz und Holzmarkt fällt ein Lagezuschlag von 15% auf die Standgebühr an. Dieser betrifft nicht die Müllgebühr und die Strompauschale.
Für die Gesamtgebühr (laufende Meter x Kategorie + Müllgebühr + ggf. Strom-Pauschale) wird eine gesonderte Rechnung zugeschickt.
Rücktritt: Nach Versand der Teilnahmebestätigung wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,- Euro erhoben, wenn die verbindliche Anmeldung storniert wird. Bei Stornierung nach dem 28. Februar 2027 wird die gesamte Standgebühr erhoben. Sollte eine Teilnahme kurzfristig nicht in Anspruch genommen werden, bitten wir um eine kurze, auch telefonische Absage, auch am Markttag oder Vortag.
5. Der Verkaufsstand bzw. Verkaufswagen darf am Veranstaltungstag ab 8 Uhr aufgestellt werden. Er ist bis spätestens 20 Uhr vom Veranstaltungsgelände zu entfernen.
Die Zufahrtsregelung wird Ihnen zusammen mit dem Aufbauplan mitgeteilt und ist für alle Teilnehmer verbindlich. Fahrzeuge sind nach dem Entladen unverzüglich vom Veranstaltungsgelände zu entfernen und auf einem der öffentlichen Parkplätze außerhalb des Geländes abzustellen.
Das Parken von Fahrzeugen auf dem Veranstaltungsgelände oder in der Fußgängerzone ist grundsätzlich verboten! Dies gilt ebenso für Anhänger, die höher als 150 cm sind. Von dieser Regelung können keine Ausnahmen gemacht werden. Der ruhende Verkehr in der Innenstadt und während der Veranstaltungszeit einer verstärkten Überwachung unterzogen.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden erforderlichenfalls abgeschleppt. Die Ein- und Ausfahrt in das Veranstaltungsgelände ist nur von 8 bis 11 Uhr und von 18 bis 20 Uhr erlaubt
6. Für Sachbeschädigungen und Diebstahl übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Für Personen- oder Sachschäden, die ein Standbetreiber oder ein Beauftragter verursacht, haftet der Standbetreiber in voller Schadenshöhe.
Der Veranstalter ist bei Vorliegen von ihm nicht verschuldeter, zwingender Gründe oder im Falle der Höheren Gewalt berechtigt, die Ausstellungsbedingungen sowie die Ausstellungszeit oder den -Ort zu verändern. Die Standbetreiber haben in solchen begründeten Ausnahmefällen weder Anspruch auf Rücktritt oder Schadensersatz.
7. Der Abbau erfolgt am Sonntag nach Veranstaltungsende (18 Uhr). Ab diesem Zeitpunkt ist das Befahren des Veranstaltungsgeländes erlaubt. Nach Beendigung des Abbaus sind die Fahrzeuge unverzüglich vom Veranstaltungsgelände zu entfernen.
8. Die Standbetreiber können Strom aus den Stromverteilerkästen vor Ort nehmen. Für die hier zu notwendigen CekomEuroNorm-Adapter und Verlängerungskabel hat der Standbetreiber selbst zu sorgen.
9. Die am eigenen Stand entstandenen Abfälle sind mitzunehmen. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter dazu berechtigt, eine zusätzliche Müllgebühr in Höhe der jeweiligen Standmiete zu berechnen. Der Standplatz muss sauber gehalten werden. Durch den Verkauf entstandene oder sonstige Abfälle (Rest-, Biomüll, grüner Punkt sowie Kartonagen-Altpapier) sind einzusammeln und adäquat zu entsorgen. Der Standplatz ist besenrein zu verlassen.
10. Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dürfen nur zubereitet werden, wenn eine Handwaschgelegenheit mit fließend warmem Wasser und ein Handtuch- und Seifenspender am Stand vorhanden ist. Es genügt im Ausnahmefall ein Einmachtopf bzw. Entsafter mit Hahn, eine Seifenflasche und Einweghandtücher. Darüber hinaus müssen beim Verkauf von Speisen ausreichend Abfallbehälter (mindestens zwei) aufgestellt werden.
11. Lebensmittel im Sinne der Hygieneverordnung und der Bäckereiverordnung dürfen am Stand nur erwärmt und erhitzt werden. Eine darüberhinausgehende Herstellung mit Ausnahme des einfachen Zubereitens ist verboten. Dies gilt nicht für gebrannte Mandeln.
12. Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle dürfen nur in pfandpflichtigen oder Mehrwegverpackungen/Behältnissen angeboten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe wird eine Müllgebühr in Höhe von 500€ erhoben, um den zusätzlichen Aufwand für die Entsorgung von Einwegverpackungen und nicht wiederverwertbarem Abfall zu decken. Speisen und Getränke dürfen nur abgegeben werden, wenn Sie in der Teilnahmebestätigung ausdrücklich dazu berechtigt wurden. Die Verwendung von Einweggeschirr bei der Speisen- und Getränkeabgabe ist verboten; Getränke dürfen nur in Mehrwegsystemen abgegeben werden.
13. Sofern beabsichtigt ist, einen Pavillon aufzustellen, sollte dieser einfarbig (gedeckte Farben) sein.
14. Feste Einrichtungen wie Verkaufsstände sind so aufzustellen, dass eine Restfahrbahnbreite von mind. 3 m, im Kurvenbereich von 5,50 m verbleibt.
15. Alle Stände sowie sonstigen Ein- und Aufbauten sind standsicher zu errichten und müssen den baurechtlichen und statischen Anforderungen entsprechen. Kleinzelte ohne Baubuch oder Pavillons sind mittels Ballastierung standsicher zu errichten. Ab Windstärke fünf sind sie zu räumen und abzubauen.
16. Die Verkehrswege müssen leicht und sicher begehbar sein. Leitungen und Kabel sind so zu verlegen bzw. abzudecken, dass sie gefahrlos überquert werden können bzw. die ungehinderte Benutzbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird. Stromkabel der Standbetreiber, die über öffentliche Verkehrswege führen, sind rutschsicher abzudecken.
17. Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, pyrotechnische Sätze und Gegenstände sowie Anzündmittel und andere explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
18. Das angeschlossene Merkblatt für die Verwendung von Flüssiggas bei Veranstaltungen ist Bestandteil der Teilnahmebestätigung und zu beachten.
19. Diese Zulassung ist nicht übertragbar. Falls erforderlich, wird Ihnen kurzfristig ein anderer als der angeführte Platz zugeteilt.
20. Sollte diese Teilnahmebestätigung nicht in Anspruch genommen werden, bitten wir um eine kurze Absage.
21. Der Ausschank alkoholischer Getränke muss bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe angezeigt werden. Das entsprechende Formular und weitere Informationen finden Sie unter Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetrieb. Bei Fragen wenden Sie sich an gaststaetten@tuebingen.de.
22. Die Einfahrt in das Veranstaltungsgelände – Neue Straße, Holzmarkt, Neckargasse – ist nur über die Neue Straße möglich. Die Einfahrt zum Marktplatz ist nur über die Hirschgasse bzw. Haaggasse möglich.
23. Der ruhende Verkehr in der Innenstadt wird während des Veranstaltungstages einer verstärkten Überwachung unterzogen. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden gegebenenfalls abgeschleppt. Benutzen Sie daher die vorhandenen Parkhäuser (Altstadt König, Neckarparkhaus und Metropol).
24. Bei Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen entfällt der Anspruch auf den Standplatz.
25. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleibt vorbehalten.