11. Sicherheit, Brandschutz, Rettungswege
Alle Stände sowie sonstige Ein- und Aufbauten sind standsicher zu errichten und müssen den
baurechtlichen und statischen Anforderungen entsprechen. Kleinzelte ohne Baubuch oder
Pavillons sind mittels Ballastierung standsicher zu errichten.
Die Verkehrswege müssen leicht und sicher begehbar sein. Leitungen und Kabel sind so zu
verlegen bzw. abzudecken, dass sie gefahrlos überquert werden können bzw. die ungehinderte Benutzbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird.
Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten und Gase, pyrotechnische Sätze, Gegenstände sowie Anzündmittel und andere explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
Zugelassene Flaschengase im Bereich der gastronomischen Einrichtungen sind gegen Umsturz und Zugriff Dritter zu sichern. Pro Stand dürfen maximal zwei 14 kg-Flaschen eingesetzt werden. Sind die Anschlussschläuche länger als 40 cm, sind besondere Schutzeinrichtungen (z. B. Schlauchbruchsicherung) zu verwenden. Ersatzflaschen sind außerhalb des Veranstaltungsgeländes, gegen Umsturz gesichert, zu verwahren. Bei Bedarf von mehr als zwei Gasflaschen sind zugelassene nichtbrennbare abschließbare Flaschenschränke außerhalb des Standes zu verwenden; die Gasleitungen sind vom Gasflaschenschrank bis zur Brennstelle durch einen zugelassenen Fachbetrieb begehsicher zu verlegen.
Auf das Merkblatt für den Betrieb von Geräten und Anlagen mit hochverdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen wird verwiesen. Installationen von Flüssiggasanlagen haben entsprechend diesen Mindestvorschriften zu erfolgen. Für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen auf dem Veranstaltungsgelände ist der Veranstalter verantwortlich.
Im Hinblick auf Unwetterereignisse und im Zusammenhang mit Zelten, Bühnenaufbauten
oder anderen windempfindlichen Gegenständen ist vor Veranstaltungsbeginn bei einem
anerkannten meteorologischen Institut eine Prognose über die während der Veranstaltung
herrschende Wetterlage einzuholen.
Sofern eine kritische Wetterlage vorhergesagt wird, sind die laufend aktuellen Wetterprognosen bis zum Ende der Veranstaltung zu verfolgen.
Bevor die bei fliegenden Bauten (z. B. Zelte und Bühnenaufbauten) im Prüfbuch oder im
Auflagenbescheid vorgegebene Grenzwindstärke erreicht wird, sind die Zelte zu räumen.
Die notwendigen Zeltausgänge dürfen hierbei erst verschnürt werden, wenn die Evakuierung
abgeschlossen ist.
Lassen die Wetterauskünfte befürchten, dass die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher bzw.
die Statik und Festigkeit fliegender Bauten oder sonstiger Einrichtungen durch Wettereinflüsse gefährdet werden können, sind unverzüglich und grundsätzlich eigenverantwortlich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Durchsagen im Zelt bis zum Abbruch der Veranstaltung, Sicherung der Aufbauten und Evakuierung des Veranstaltungsgeländes) zu treffen.
Beim Eintreten besonders widriger Witterungsverhältnisse – insbesondere bei aufziehendem
Gewitter oder Hagel bzw. Sturm – ist die Veranstaltung zu unterbrechen bzw. zu beenden.
Im Hinblick auf Brandschutz und Rettungswege ist zu beachten, dass Zu- und Ausgänge,
Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als
Rettungswege und als Angriffsweg für die Feuerwehr dienen können, freizuhalten sind.
Bei Dekorationen empfiehlt es sich, nur schwer entflammbare Dekorationen (B 1 nach DIN 4102) zu verwenden. Es sind in ausreichender Anzahl nicht brennbare Abfallbehälter mit dicht
schließenden Deckeln bereitzuhalten.
Sämtliche Rettungswege sind bis auf die öffentliche Verkehrsfläche in voller Breite freizuhalten und zu kennzeichnen. Die Ausgänge sind unversperrt zu halten, sie dürfen nicht verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Stände, Vorratslagerungen u. Ä. im Freien dürfen Rettungswege nicht einengen.
Feuerstätten, Grill- und Kochanlagen sowie Fritteusen u. Ä. sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen und es sind an zentralen Stellen in ausreichender Zahl amtlich
zugelassene, geeignete Feuerlöscher nach DIN 14 406 oder DIN EN 3 bereitzuhalten.
Bei Koch- und Grillanlagen ist ein amtlich zugelassener Kohlendioxidlöscher (mind. 5 kg) nach DIN 14 406, DIN EN 3 bereitzustellen.
Zur Bekämpfung von Bränden in Fritteusen bis zu 50 l Füllmenge ist ein geeigneter Feuerlöscher für Brände von Speiseöl und Speisefett bereitzuhalten. Er muss DIN 14406-5:2000-10 (Vornorm) entsprechen. Zusätzlich muss eine Löschdecke nach DIN EN 1869 staubgeschützt bereitgehalten werden.
Holzkohlegrillanlagen müssen nach den Seiten zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen
Abstände von mindestens 40 cm haben, nach oben sind die doppelten Abstände einzuhalten.
Zum Anzünden dürfen keine leicht entzündlichen brennbaren Flüssigkeiten, wie z. B. Spiritus,
verwendet werden.
Für jeden Holzkohlegrill ist je ein Wasserlöscher bereitzuhalten.