Anzeig eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass gem. § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (LGastG)

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Hinweise

 

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu erstatten.

 

Dieses Formular dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt keine Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“. Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.

Antragsteller_in / Verantwortliche_r
Angaben zur Veranstaltung und zur Örtlichkeit
Datum, Uhrzeit (von – bis)

Wenn musiziert wird, beantragen Sie dies bitte formlos per Mail unter veranstaltungen.ordnung@tuebingen.de 

Gastronomisches Angebot

Hinweise:


Die Landesregierung hat mit der Neuausrichtung des Gaststättenrechts eine Neuallokation der Verantwortlichkeiten für eine regelgerechte Betriebsführung eingeführt. Die das Gaststättengewerbe betreibende Person ist dabei im höheren Maße gefordert, aus eigenem Antrieb die Voraussetzungen für einen normkonformen Betrieb zu schaffen. Damit Sie dieser Pflicht auch nachkommen, weisen wir Sie insbesondere auf nachfolgende Dinge hin:

1. Sperrzeit

 

Die Sperrzeiten für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb sind zunächst grundsätzlich in § 8 LGastG geregelt. Danach beginnt die Sperrzeit um 0 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr und endet jeweils um 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fasnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Bei Nutzung städtischer Grundstücke und Gebäude gelten gegebenenfalls andere Vorgaben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und eigenständig. Ggfs. weichen die Sperrzeiten von denen des Landes ab.

2. Lärmschutz

 

Mit dem Gaststättenbetrieb verbundene Lärmentwicklungen (z.B. musikalische Darbietungen oder Lärm, der durch die Unterhaltung der aus der Gaststätte auf die Straße heraustretenden Gäste oder durch das Verhalten des Betriebes, insbesondere bei der An- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen, verursacht wird) sind sozialverträglich zu dämpfen.

 

Die Immissionen dürfen die zulässigen Richtwerte in Höhe von maximal

70 dB (A) tagsüber (06.00 Uhr bis 20.00 Uhr)

65 dB (A) Ruhezeiten (20.00 Uhr bis 22.00 Uhr)

55 dB (A) Ruhezeiten (22.00 Uhr bis 23.00 Uhr)

45 dB (A) Misch-/Dorfgebiete (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr)

40 dB (A) Wohngebiet (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr)

 

an den nächstliegenden Wohnungen bzw. Wohngebäuden nicht überschreiten. Kurzfristige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) um nicht mehr als 20 DB (A) und nachts um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten.

 

Soweit Beschallungsanlagen Verwendung finden, sind die einzelnen Lautsprecher so anzubringen, dass die Abstrahlrichtung möglichst immer von der Wohnbebauung abgewandt ist. Eine möglichst hohe Anzahl von Lautsprechern mit niedriger Ausgangsleistung ist der Verwendung weniger Geräte mit hoher Leistung vorzuziehen.

 

Sofern Belästigungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind, ist dies vor Aufnahme des Gaststättenbetriebes durch eine Fachfirma prüfen zu lassen. Soweit dies anderweitig nicht gewährleistet werden kann, ist die Ausgangslautstärke von Lautsprechern durch den Einbau von Lautstärkebegrenzern zu reduzieren.

 

Der bei der Justierung gewählte, maßgebende Immissionsort und die getroffenen Maßnahmen/eingestellten Werte sind vom Sachverständigen zu protokollieren. Die Protokolle müssen während des laufenden Betriebs am Veranstaltungsort verfügbar sein und den zuständigen Kontrollorganen sind diese auf Verlangen ohne Verzug auszuhändigen.

 

Nähere Einzelheiten können Sie auch der TA-Lärm und der LAI-Freizeitlärmrichtlinie entnehmen. Das Gewerbeaufsichtsamt des Landkreises berät Sie ggfs. gern zu einzelfallspezifischen Fragestellungen Ihrer vorgesehenen Veranstaltung.

3. Hygienehinweise

 

Gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) darf mit dem Behandeln, Herstellen oder In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln erstmalig nur beschäftigt werden, wer im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses nach dem Bundesseuchengesetz ist oder für wen durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass die Person in mündlicher und schriftlicher Form über ihre Verpflichtung zur Meldung von Krankheiten nach § 42 IfSG belehrt wurde und sie schriftlich erklärt hat, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Neben einer der genannten Bescheinigungen ist die Dokumentation der letzten Belehrung durch den Arbeitgeber am Betriebsort zur Einsicht bereitzuhalten.

 

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wird auf den anhängenden Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln verwiesen.

4. Getränkeausschank

 

Bei Verwendung einer Schankanlage für den Getränkeausschank sollte vor Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen für Getränkeschankanlagen erfolgen.

 

Es ist stets das volle Schankmaß zu gewähren. Das Schankpersonal ist zum richtigen Einschenken anzuhalten.

 

Zum Vor- und Nachspülen der Trinkgefäße müssen mindestens zwei große Spülwannen und zum Herbeiholen des Wassers genügend große rostfreie Behälter vorhanden sein.

 

Trinkgefäße dürfen bei Handspülung nur in fließendem Wasser geschwenkt werden. Bei der Reinigung der Trinkgefäße in Wasserbottichen ist dafür Sorge zu tragen, dass durch ständigen Zulauf von Wasser mit Trinkwasser-Qualität in diese Bottiche, ein permanenter Wasseraustausch gegeben ist.

 

Es müssen auch alkoholfreie Getränke auf Verlangen eines Gastes verabreicht werden. Davon darf mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk gleicher Menge.

 

Es ist verboten, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.

 

Das Betreiben sogenannter „Flatrate Partys“ oder ähnlichen Veranstaltungen, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten, ist grundsätzlich verboten.

 

Die Getränkepreise sind unter Angabe der Menge bzw. des Inhalts gut sichtbar anzuschreiben. Ein Beispiel für eine ordnungsgemäß erstellte Getränkekarte finden Sie als Anlage. Der Erdboden ist bei den Bierzapfanlagen mit einem Bretterbelag (Lattenrost) zu versehen.

5. Verwendung von Flüssiggas

 

Die Mindestvorschriften für den Betrieb von Geräten und Anlagen mit hochverdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen sind zu beachten. Auf das beiliegende Merkblatt wird diesbezüglich verwiesen

6. Jugendschutz

 

An den Ausschankstellen und am Einlass muss augenscheinlich auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit hingewiesen werden (Jugendschutzplakat).

 

Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ist von Ihnen als Veranstalter zu beachten.

 

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

 

Diese Regelung gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

 

Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben, darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

 

Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe gesondert zu belehren.

 

Auch die Personen, die alkoholische Getränke ausgeben, sind über die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (§ 9 Verabreichen alkoholischer Getränke) zu belehren. Dies ist schriftlich gegen Unterschrift zu dokumentieren und auf Verlangen den Behördenvertretern und der Polizei vorzulegen.

 

Auf den im Anhang befindlichen Auszug des Jugendschutzgesetzes wird verwiesen.

7. Toiletten

 

In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes müssen ausreichende einwandfreie Toilettenanlagen vorhanden sein.

 

Bei Gaststätten in sog. fliegenden Bauten (z.B. Bierzelten), für die eine Gestattung zum Ausschank alkoholischer Getränke beantragt wird, sind je angefangene 350 m² Schankraum mindestens 1 Spültoilette für Männer und 2 Urinalbecken oder 2 lfd. m Rinne und 2 Spültoiletten für Frauen zu verlangen.

 

Die jedermann zugänglichen Toiletten auf dem Festplatz oder in seiner Nähe (z.B. in einer Gaststätte, Vereinsheim u.a.) können angerechnet werden. Der Nachweis, dass diese mitbenutzt werden dürfen, ist auf Verlangen durch eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers bzw. Besitzers zu erbringen.

 

Berechnungsbeispiel für ein Bierzelt: Größe des Bierzeltes 25 x 50 m = 1250 m²;

1250:350 = 3,57 = 4 (gerundet)

 

Erforderlich sind:

4x1 = 4 Spültoiletten für Männer

4x2 = 8 Urinalbecken oder

4x2 = 8 lfd. m Rinne und

4x2 = 8 Spültoiletten für Frauen

 

In den einzelnen Toilettenanlagen sind jeweils Handwaschgelegenheiten, die mit fließendem Wasser ausgestattet sind, bereitzustellen.

 

Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder gegen Entgelt zugänglich sein.

 

Die Zugänge zu den Toiletten sind sicher begehbar herzustellen und zu unterhalten; die Wege und die Toiletten sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Auf die Toiletten ist durch Schilder hinzuweisen.

8. Parkplätze

 

Für die Veranstaltung sind auf privatem Grund Parkplätze für die Besucher/Gäste zur Verfügung zu stellen, und zwar in ausreichender Anzahl (1 Parkplatz je 10 Besucher und 1 Parkplatz je 50 m² Veranstaltungsfläche.)

 

Zur geregelten Parkordnung haben Sie als Veranstalter Parkeinweiser in ausreichender Zahl einzusetzen.

 

Werden Flächen, die sonst nicht Parkplatz sind, z. B. Wiesen o. Ä., zum Aufstellen von Kraftfahrzeugen genutzt und hierfür Zu- oder Abfahrten zu öffentlichen Straßen angelegt, ist eine gesonderte verkehrsrechtliche Anordnung (der zuständigen Gemeinde des Veranstaltungsortes) erforderlich. Die Beschilderung ist nach deren Weisung vorzunehmen.

 

Handelt es sich nicht um eigene Parkplätze des Veranstalters, hat er die Benutzungsmöglichkeit für die Veranstaltung - z.B. durch eine priv. Vereinbarung mit dem Eigentümer - sicherzustellen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Zu- oder Ausfahrt zu den Parkplätzen ist deutlich kenntlich zu machen. Bei größeren Veranstaltungen sind ggf. Einweiser einzusetzen

9. Verantwortlichkeiten des Veranstalters

 

Der Erlaubnisinhaber hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Veranstaltungsraum bzw. auf dem Veranstaltungsgelände zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung bau-, immissionsschutz-, gaststätten-, sperrzeit-, jugendschutz-, jugendarbeitsschutz-, lebensmittel-, hygiene-, seuchen-, preisangaben-, eich- und sonn- und feiertagsrechtlicher Vorschriften sowie die Bereitstellung eines leistungsfähigen und ausreichend besetzten Ordnungsdienstes. Bei sich anbahnenden Störungen ist die Hilfe der zuständigen Polizeiorgane in Anspruch zu nehmen.

 

Name und Anschrift des Veranstalters müssen in Jedermann erkennbarer Weise am Eingang zum Veranstaltungsraum bzw. -gelände angegeben werden.

 

Im Hinblick auf Unwetterereignisse und im Zusammenhang mit Zelten, Bühnenaufbauten oder andere windempfindliche Gegenständen ist vor Veranstaltungsbeginn bei einem anerkannten meteorologischen Institut eine Prognose über die während der Veranstaltung herrschende Wetterlage einzuholen.

 

Sofern eine kritische Wetterlage vorhergesagt wird, sind die laufend aktuellen Wetterprognosen bis zum Ende der Veranstaltung zu verfolgen.

 

Bevor die bei fliegenden Bauten (z. B. Zelte und Bühnenaufbauten) im Prüfbuch oder im Auflagenbescheid vorgegebene Grenzwindstärke erreicht wird, sind die Zelte zu räumen. Die notwendigen Zeltausgänge dürfen hierbei erst verschnürt werden, wenn die Evakuierung abgeschlossen ist.

 

Lassen die Wetterauskünfte befürchten, dass die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher bzw. die Statik und Festigkeit fliegender Bauten oder sonstiger Einrichtungen durch Wettereinflüsse gefährdet werden können, sind unverzüglich und grundsätzlich eigenverantwortlich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Durchsagen im Zelt bis zum Abbruch der Veranstaltung, Sicherung der Aufbauten und Evakuierung des Veranstaltungsgeländes) zu treffen.

 

Im Hinblick auf Brandschutz und Rettungswege ist zu beachten, dass Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als Rettungswege und als Angriffsweg für die Feuerwehr dienen können, freizuhalten sind.

 

Bei Dekorationen empfiehlt es sich, nur schwer entflammbare Dekorationen (B 1 nach DIN 4102) zu verwenden. Es sind in ausreichender Anzahl nicht brennbare Abfallbehälter mit dicht schließenden Deckeln bereitzuhalten.

 

Sämtliche Rettungswege sind bis auf die öffentliche Verkehrsfläche in voller Breite freizuhalten und zu kennzeichnen. Die Ausgänge sind unversperrt zu halten, sie dürfen nicht verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

 

Stände, Vorratslagerungen u. Ä. im Freien dürfen Rettungswege nicht einengen. Feuerstätten, Grill- und Kochanlagen sowie Fritteusen u. Ä. sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen und es sind an zentralen Stellen in ausreichender Zahl amtlich zugelassene, geeignete Feuerlöscher nach DIN 14 406 oder DIN EN 3 bereitzuhalten.

 

Bei Koch- und Grillanlagen ist ein amtlich zugelassener Kohlendioxidlöscher (mind. 5 kg) nach DIN 14 406, DIN EN 3 bereitzustellen.

 

Zur Bekämpfung von Bränden in Fritteusen bis zu 50 l Füllmenge ist ein geeigneter Feuerlöscher für Brände von Speiseöl und Speisefett bereitzuhalten. Er muss DIN 14406-5:2000-10 (Vornorm) entsprechen. Zusätzlich muss eine Löschdecke nach DIN EN 1869 staubgeschützt bereitgehalten werden.

 

Holzkohlegrillanlagen müssen nach den Seiten zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen Abstände von mindestens 40 cm haben, nach oben sind die doppelten Abstände einzuhalten.

 

Zum Anzünden dürfen keine leicht entzündlichen brennbaren Flüssigkeiten, wie z. B. Spiritus, verwendet werden.

 

Für jeden Holzkohlegrill ist je ein Wasserlöscher bereitzuhalten.

10. Versicherung

 

Es empfiehlt sich, für die Veranstaltung eine ausreichende Versicherung (Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung) abzuschließen, die alle mit der  Veranstaltung verbundenen Risiken abdeckt, denn derVeranstalter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch die Veranstaltung verursacht werden.

11. Fliegende Bauten / Zelte

 

Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Genehmigungsbehörde (Bauamt) des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt worden ist. Auf das Merkblatt fliegende Bauten und auf das Anmeldeformular für die Abnahme von fliegenden Bauten wird hingewiesen.

12. Behördenvertreter

 

Den Bediensteten der Gemeinde, der Polizei und dem Kommandanten der Feuerwehr ist zu allen Bereichen des Veranstaltungsortes Zutritt zu gewähren. Der Ordnungsdienst ist entsprechend zu unterrichten. Die Weisungen der Gemeinde, Polizei und des Feuerwehrkommandanten sind zu befolgen.

Weitere Informationen zur zuständigen Fachabteilung.