Teilnahmebedingungen Fairer Markt 2026 (Bestandteil der Teilnahmebestätigung)
1. Der Faire Markt wird von der Universitätsstadt Tübingen im Rahmen des Frühjahrs-Regionalmarktes veranstaltet.
2. Ziel des Fairen Marktes ist es, Besucher_innen für fairen Handel, Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung zu sensibilisieren und gleichzeitig Händler_innen sowie Produzent_innen aus dem Fairen Handel zu fördern. Die Veranstaltung lädt dazu ein, faire Produkte zu entdecken, ins Gespräch zu kommen und mehr über den Fairen Handel zu erfahren.
3. Die Veranstaltung „Fairer Markt“ findet einmal jährlich im Frühjahr, jeweils am letzten Samstag im April, rund um das Nonnenhaus statt.
4. Die Vergabe der Standplätze richtet sich allein nach den einschlägigen Bestimmungen und dem Gestaltungs- und Auswahlermessen des Veranstalters. Die Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Die Zulassung zur Teilnahme erfolgt durch eine schriftliche Zusage. Die erteilte Zusage ist nicht auf Dritte übertragbar. Sie gilt ausschließlich für den zugelassenen Standbetreiber und die zugelassenen Produkte. Die Teilnahmebedingungen ist Bestandteil der schriftlichen Zulassung. Mit der schriftlichen Bewerbung anerkennt der Standbetreiber die Teilnahmebedingungen.
5. Die Veranstaltungsdauer ist am Samstag von 10 bis 18 Uhr. Die Verkaufszeiten sind für alle Standbetreiber verbindlich, d. h. die Stände dürfen nicht vor dem jeweiligen Verkaufsende abgebaut werden.
6. Die Marktstände sind am Markttag ab 8.00 Uhr bezugsfertig. Der Abbau der Marktstände erfolgt ab 18.00 Uhr.
7. Die Zufahrtsregelung wird Ihnen zusammen mit dem Aufbauplan mitgeteilt und ist für alle Teilnehmer verbindlich. Fahrzeuge sind nach dem Entladen unverzüglich vom Veranstaltungsgelände zu entfernen und auf einem der öffentlichen Parkplätze außerhalb des Geländes abzustellen. Das Parken von Fahrzeugen auf dem Veranstaltungsgelände oder in der Fußgängerzone ist grundsätzlich verboten! Dies gilt ebenso für Anhänger, die höher als 150 cm sind. Von dieser Regelung können keine Ausnahmen gemacht werden. Die Ein- und Ausfahrt in das Veranstaltungsgelände ist nur von 8 bis 11 Uhr und von 18 bis 20 Uhr erlaubt.
8. Für Sachbeschädigungen und Diebstahl übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Für Personen- oder Sachschäden, die ein Standbetreiber oder ein Beauftragter verursacht, haftet der Standbetreiber in voller Schadenshöhe. Der Veranstalter ist bei Vorliegen von ihm nicht verschuldeter, zwingender Gründe oder im Falle der Höheren Gewalt berechtigt, die Ausstellungsbedingungen sowie die Ausstellungszeit oder den -Ort zu verändern. Die Standbetreiber haben in solchen begründeten Ausnahmefällen weder Anspruch auf Rücktritt oder Schadensersatz.
9. Die Standbetreiber_innen können Strom aus den vor Ort vorhandenen Stromverteilerkästen beziehen. Für die hierfür notwendigen CEE-Adapter (Cekon/Euro-Norm), Verlängerungskabel mit einer Mindestlänge von 25 m sowie für Schuko-Stecker muss der/die Standbetreiber_in selbst sorgen.
10. Die am eigenen Stand entstandenen Abfälle sind mitzunehmen. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter dazu berechtigt, eine zusätzliche Müllgebühr in Höhe der jeweiligen Standmiete zu berechnen. Der Standplatz muss sauber gehalten werden. Durch den Verkauf entstandene oder sonstige Abfälle (Rest-, Biomüll, Grüner Punkt sowie Kartonagen-Altpapier) sind einzusammeln und adäquat zu entsorgen. Der Standplatz ist besenrein zu verlassen.
11. Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nur aufgrund einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zulässig. Diese ist bei der Universitätsstadt Tübingen, Ordnung und Gewerbe, Frau Dröws, Tel.: 204-2617, zu beantragen. Das Formular können Sie sich unter dem nachfolgenden Link herunterladen: Antrag Gaststaettenerlaubnis
12. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sind die gaststätten- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
13. Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle dürfen nur in pfandpflichtigen oder wiederverwendbaren Verpackungen bzw. Behältnissen angeboten werden. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist nur zulässig, wenn Sie in der Teilnahmebestätigung ausdrücklich dazu berechtigt wurden. Die Verwendung von Einweggeschirr bei der Ausgabe von Speisen und Getränken ist verboten; Getränke dürfen ausschließlich in Mehrwegsystemen abgegeben werden.
14. Sofern beabsichtigt ist, einen Pavillon aufzustellen, sollte dieser einfarbig (gedeckte Farben) sein.
15. Feste Einrichtungen wie Verkaufsstände sind so aufzustellen, dass eine Restfahrbahnbreite von mind. 3 m, im Kurvenbereich von 5,50 m verbleibt.
16. Alle Stände sowie sonstigen Ein- und Aufbauten sind standsicher zu errichten und müssen den baurechtlichen und statischen Anforderungen entsprechen. Kleinzelte ohne Baubuch oder Pavillons sind mittels Ballastierung standsicher zu errichten. Ab Windstärke fünf sind sie zu räumen und abzubauen.
17. Die Verkehrswege müssen leicht und sicher begehbar sein. Leitungen und Kabel sind so zu verlegen bzw. abzudecken, dass sie gefahrlos überquert werden können bzw. die ungehinderte Benutzbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird. Stromkabel der Standbetreiber, die über öffentliche Verkehrswege führen, sind rutschsicher abzudecken.
18. Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten und Gase, pyrotechnische Sätze und Gegenstände sowie Anzündmittel und andere explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
19. Das angeschlossene Merkblatt für die Verwendung von Flüssiggas bei Veranstaltungen ist Bestandteil der Teilnahmebestätigung und zu beachten.
20. Eine Zulassung ist nicht übertragbar. Falls erforderlich, wird Ihnen kurzfristig ein anderer als der angeführte Platz zugeteilt.
21. Sollte diese Teilnahmebestätigung nicht in Anspruch genommen werden, bitten wir um eine kurze Absage.
22. Bei Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen entfällt der Anspruch auf den Standplatz.
23. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleibt vorbehalten.